Inobhutnahme ist ein Begriff aus dem deutschen Kinder- und Jugendhilferecht und bezeichnet die vorläufige Aufnahme und Unterbringung einer minderjährigen Persondurch das das Jugendamt, wenn deren Wohl gefährdet ist oder eine akute Krisen- oder Notsituation besteht. Um eine Inobhutnahme können Minderjährige selbst bitten oder sie werden von Dritten (z.B. Polizei, Schule, Betreuungspersonen) dem Jugendamt gemeldet. Die Entscheidung darüber, ob eine minderjährige Person in Obhut genommen wird, trifft das örtlich zuständige Jugendamt, in dessen Bereich sich die Person tatsächlich aufhält. Die Inobhutnahme ist dabei eine vorläufige Schutzmaßnahme, in deren Rahmen geklärt wird, welche weiteren Schritte notwendig sind.